Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz des Grundwassers und sollen die öffentliche Wasserversorgung, insbesondere das Trinkwasser, schützen.
Flüssiggas zeichnet sich durch hervorragende ökologische Werte aus. Es ist nicht wassergefährdend und darf daher – im Gegensatz zu Öl – ohne Auflagen selbst in Natur- und Wasserschutzgebieten eingesetzt werden.
Die "Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)" vom 17. Mai 1999 zum Schutz von Umwelt und Gesundheit stuft Flüssiggas als nicht wassergefährdenden Stoff ein: Propan mit Kenn-Nr. 560, n-Butan mit Kenn-Nr. 561 (Anhang 1).
Damit bestätigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dass Flüssiggas die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nicht beeinflusst.
So sind Sie mit Flüssiggas auch in speziell geschützten Regionen auf der sicheren Seite. Denn Grundwasserbelastungen lassen sich, wenn überhaupt, nur sehr aufwändig wieder beseitigen.